In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Am Rohbrenngerät kann ein Schau- oder Standglas angebracht werden. Das Feinbrenngerät ist mit einer derartigen Einrichtung auszustatten. Das Zollamt Österreich kann besondere Schutzmaßnahmen gegen Bruch anordnen. Für die Gläser sind Ersatzstücke bereitzuhalten.
Rückverweise
VO-Sicherungsmaßnahmen · Maßnahmen für die verschlusssichere Einrichtung im Rahmen des Alkoholsteuergesetzes
§ 16
…1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft. (2) § 11 und § 15, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft…