Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
1. Äpfel, Birnen 3
2. Sonstiges Kernobst 2
3. Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
4. Kirschen, Weichseln 5
5. Schlehen, Kornelkirschen 2
6. Sonstiges Steinobst 3
7. Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
8. Hagebutten 2
9. Sonstige Beeren 2
10. Weintrauben 4,5
11. Traubenwein 10
12. Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . 6
13. Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
14. Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
15. Treber und Trester 2,5
16. Meisterwurz, Enzianwurzeln 2
17. Halmrüben 2
18. nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.
Der Ausbeutesatz für zugekauftes Kernobst nach Z 18 findet bei jenen Abfindungsberechtigten Anwendung, die gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Alkoholsteuergesetz zur Herstellung von 300 l A und zum Zukauf von alkoholbildenden Stoffen berechtigt sind.
Rückverweise
VO-Abfindung · Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung
§ 1 Abfindungsmenge
…Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation…
§ 3
…Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe…
§ 12
…1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft. (2) § 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der…