Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:
1. eine Darstellung des Versorgungsgebiets,
2. eine Darstellung des Verteilernetzes,
3.den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen,
4. die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und
5. Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs mittels Smart-Grid-Komponenten und zur Steuerung von Lastflüssen.
§ 5 VNEP-V · VNEP-V · Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
§ 5 Allgemeines
…den Bestand an Stromerzeugungsanlagen, Elektrizitätsspeicheranlagen und nach § 98 ElWG anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen unter Berücksichtigung historischer und aktueller Entwicklungen, 4. die Entwicklung zulässiger, gebuchter und verfügbarer Netzanschlusskapazitäten und 5. Angaben zu den Möglichkeiten zur Fernüberwachung und steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs mittels Smart-Grid-Komponenten und zur Steuerung von Lastflüssen.…
§ 27 Inkrafttreten
…2027 in Kraft. Bis zum 1. Jänner 2027 gilt für unterbrechbare Tarife § 5 Abs. 1 und für regelbare Tarife § 5 Abs. 1 Z 9 Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, BGBl. II 398/2017, in der Fassung der Verordnung BGBl. II 305/2025. (4) § 23 tritt mit 1. …
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