§ 1 Inhalt der Vorabmitteilung an die FMA und das Börseunternehmen
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Die Vorabmitteilung gemäß § 119 Abs. 6 BörseG 2018 hat schriftlich zu erfolgen und
1. den Wortlaut der Veröffentlichung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 348 vom 21.12.2016 S. 83,
2. den genauen Zeitpunkt der geplanten Veröffentlichung und
3. den Vor- und Familiennamen sowie die Telefonnummer einer vom Emittenten in der Mitteilung namhaft zu machenden Kontaktperson
zu enthalten.
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