§ 5 Nationales Referenzlabor; Berichte
In Kraft seit 08. November 2024
Up-to-date
(1) Das nationale Referenzlabor für Vogelseuchen ist die AGES.
(2) Das nationale Referenzlabor hat dem Bundesminister regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 3 und § 4 zu übermitteln.
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