§ 4 Allgemeine Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
In Kraft seit 08. November 2024
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Jede Person, die tote Wasservögel oder tote Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gegebenenfalls die Bergung verendeter Wasser- oder Greifvögel zu veranlassen, diese an das nationale Referenzlabor einzusenden und im VIS zu erfassen. Dabei sind entsprechende Biosicherheitsmaßnahmen zu beachten.
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