§ 5 Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG — VGÜ
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV,
2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 5 ASchG
3. Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen:a hw,8h = 2,5 m/s 2 und Ganzkörper-Vibrationen) a w,8h = 0,5 m/s 2 ) überschreiten,
4. inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (LASER), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010 überschritten werden,
5. elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, überschritten werden, oder wenn der/die Arbeitnehmer/in unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.
6. fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV,
7. natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der Hitzeschutzverordnung – Hitze-V, BGBl. II Nr. 325/2025, festzulegen sind.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
2. die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner/innen gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.
§ 3 GÜ-V · GÜ-V · Gesundheitsüberwachungs-Verordnung
§ 3 Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
…die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ jeweils das Wort „Bedienstete“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten, b) im § 5 VGÜ die Überschrift entfällt, c) im § 5 Abs. 1 VGÜ in der Z 2 und im Teil III der Anlage 2 VGÜ an…
§ 9 VGÜ · VGÜ · Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
§ 9 Strafbestimmung
…Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des § 6a gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und…
Anl. 1 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025
…Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate 3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr 4. Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr 5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr 6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr 7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr 8. Nickel oder seine Verbindungen 1…
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