BundesrechtVerordnungenVerordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025§ 3b

§ 3bEignungs- und Folgeuntersuchungen für Arbeitnehmer/innen, die in Räumen beschäftigt werden, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung herabgesetzt ist

In Kraft seit 03. Dezember 2024
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