§ 9 Mitteilung der bestätigten Bruttomasse vor dem Verladen
In Kraft seit 20. Juli 2017
Up-to-date
Der Befrachter hat die Angaben über die bestätigte Bruttomasse dem Reeder rechtzeitig vor dem Verladen mitzuteilen; als rechtzeitig gilt der Zeitpunkt, der vom Reeder bekannt gegeben wird.
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