(1) Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben
1. eine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;
2. die Neuerrichtung, Erweiterung oder Erneuerung einer der nachstehenden Anlagen verbunden ist:
a) Brücken mit einer Brückentragwerksfläche von mehr als 400 m²;
b) Wannen- oder Tunnelbauwerke mit mehr als 250 m Länge;
c) Stützmauern, Wälle, Dämme oder Einschnitte mit einer Höhe von mehr als zehn Metern;
d) Umfüllanlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 80 m³;
e) Gebäude mit mehr als 150 m² bebauter Fläche oder mehr als zwei Vollgeschoßen;
f) Dächer und Einhausungen mit einer Fläche von mehr als 2 000 m²;
3. Anlagen und Anlagenteile zur Bahnenergieerzeugung in Kraft-, Umformer- oder Umrichterwerken (zB Generatoren, Umformer, Transformatoren) oder Übertragungsleitungen (zB Freileitungen, Stromschienen, Kabel, Tragkonstruktionen) neu errichtet oder deren Leistung (Regelarbeitsvermögen) um mehr als 25 Prozent erhöht wird;
4. Starkstromanlagen (bezogen auf einen Versorgungsabschnitt bzw. ein Unterwerk) neu errichtet oder deren Leistung um mehr als 25 Prozent erhöht wird. Nicht umfangreiche Arbeiten bedingen Leistungserhöhungen bei Oberleitungsabschnitten unter 5 km, Kuppelstellen und Schaltposten.
(2) Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG wenn
1. in Summe aller Bauphasen das elektronische oder elektrische Stellwerk der Eisenbahnsicherungsanlage um mehr als 30 Prozent der elektrisch eingebundenen Weichen erweitert wird;
2. zentrale Funktionen (zB im LZB-Rechner, im ETCS Radio Block Center) der kontinuierlichen Zugbeeinflussung betroffen sind;
3. eine zusätzliche Einbindung eines elektronischen oder elektrischen Stellwerkes in eine Fernsteuerzentrale erfolgt.
(3) Veränderungen von Schienenfahrzeugen gegenüber der ursprünglichen Genehmigung bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 2 EisbG bei
1. Änderungen der Fahrzeugparameter
a) durch Einbau neuer Konstruktionen von Federn, Koppelelementen, aktiver Fahrzeug-/ Wagenkastenlenkungen, Bremskomponenten, usw;
b) die das Fahrverhalten über das vereinfachte Verfahren nach der EN 14363 hinaus beeinflussen, insbesondere Überschreiten der grundlegenden Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Messverfahrens: Fehlen eines Sicherheitsfaktors Lambda größer oder gleich 1,1 nach Abschnitt 5.5.5 der EN 14363;
c) durch Änderung der Betriebs-, Fahrzeug- und Fahrwerkparameter über die Toleranzen hinaus, die nach Abschnitt 5.2.2.3 in der EN 14363 festgelegt sind;
2. Erhöhung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 10 Prozent, mindestens aber um 10 km/h;
3. Änderung der Fahrzeuggesamtmasse um mehr als 10 Prozent;
4. Erhöhung der statischen Radsatzlast um mehr als 1,5 t;
5. Änderung der Konzeption für
a) Notausstiege (Veränderungen der Flucht- bzw. Rettungsmöglichkeiten);
b) Brandschutz (Veränderung der Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzeinrichtungen);
c) Arbeitssicherheit und Umweltschutz (Änderungen an Einrichtungen die für den Arbeitsschutz relevant sind sowie Veränderungen der umweltrelevanten Parameter);
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