§ 20 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 02. August 2006
Up-to-date
VgBSeil 2006
Gliederung
5. Abschnitt: Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben Bauleiter
§ 20 Übergangsbestimmung
Hinsichtlich jener Teile von Schleppliftanlagen, die derzeit in die Bauordnungskompetenz der Länder fallen, tritt diese Verordnung zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Novellierung der Gewerbeordnung, mit der Schlepplifte generell von Art. 10 Abs. 1 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgenommen werden, in Kraft.
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