(1) Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung des jeweiligen Fachgebietes durch Eintragung in das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 geführte Verzeichnis.
(3) Die Eintragung in die Liste der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 ist zu widerrufen, sofern der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung hat oder ihm bekannt wird, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 und von § 16 dieser Verordnung nicht mehr vorliegen.
VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
§ 17 Eintragung und Widerruf
(1) Im Rahmen des Antrages auf Eintragung als Person gemäß § 20 SeilbG 2003 sind die in § 20 SeilbG 2003 und die in § 16 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen nachzuweisen. (2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzun…
Rückverweise