§ 13 Ausführung
In Kraft seit 02. August 2006
Up-to-date
Die Ausführung der genehmigungsfreien Bauvorhaben hat durch, für die betreffenden Arbeiten geeignete Fachkräfte des Seilbahnunternehmens oder durch befugte Fachfirmen zu erfolgen. Dabei sind die hiefür in Betracht kommenden Montage-, Betriebs- und Instandhaltungsanleitungen des Herstellers zu beachten und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz), BGBl. I Nr. 55/1997 idgF, hinsichtlich der Verwendung zugelassener Produkte einzuhalten.
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