(1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen.
(2) Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 SeilbG 2003 obliegt der Person gemäß § 20 SeilbG 2003.
(3) Der gemäß Abs. 1 bestellte Bauleiter hat zu prüfen, ob durch das genehmigungsfreie Bauvorhaben die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn zu ändern ist und hat diese Änderung erforderlichenfalls zu veranlassen.
Rückverweise
VgBSeil 2006 · Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
§ 14 Baufertigstellungsbericht
…Der gemäß § 12 Abs. 1 bestellte Bauleiter hat einen Baufertigstellungsbericht zu erstellen, in welchem der ordnungsgemäße Zu- oder Umbau und die ordnungsgemäße Durchführung der für die Betriebssicherheit…
§ 12 Bauleiter
(1) Für die Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben ist ein Bauleiter zu bestellen. Der Bauleiter hat auch die Funktion gemäß § 4 Bauarbeiterschutzverordnung BGBl. Nr. 340/1994 idgF wahrzunehmen. (2) Die Bauleitung bei Durchführung genehmigungsfreier Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3…