§ 11 Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen
In Kraft seit 02. August 2006
Up-to-date
§ 11 Änderung der Betriebsvorschrift und der Beförderungsbedingungen — VgBSeil 2006
(1) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Betriebsvorschrift, ist hiefür bei der zuständigen Behörde um Genehmigung anzusuchen.
(2) Bedingt das genehmigungsfreie Bauvorhaben eine Änderung der Beförderungsbedingungen, sind diese der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.