Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 1 Abs. 1 Z 1) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.
Rückverweise
VfGH-EVV · VfGH-elektronischer Verkehr-Verordnung
§ 1 Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen
…technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden: 1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, 2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, 3. im Wege des elektronischen Aktes oder 4. mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern. E-Mail ist keine…