§ 40 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person
In Kraft seit 06. Januar 2023
Up-to-date
VEVO 2022
Gliederung
2. Hauptstück Besondere Bestimmungen
5. Abschnitt Kontrollbefugnisse der Behörde
§ 40 Mitwirkungs- und Duldungspflichten, der für die Sendung verantwortlichen Person
Der verantwortliche Unternehmer oder die bzw. der Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen und Kontrollen nach dem 4. und 5. Abschnitt dieses Hauptstückes zu dulden, die hierbei nötige Hilfe zu leisten und auf Verlangen der Behörde alle diesbezüglichen Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen vorzulegen.
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