§ 3 Veröffentlichungen in den Amtlichen Veterinärnachrichten
In Kraft seit 06. Januar 2023
Up-to-date
(1) Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ (AVN) werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.
(2) Die Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 2 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ mindestens zweimal jährlich zu veröffentlichen.
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