(1) Die grenztierärztliche Kontrolle ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt worden sind, durchzuführen.
(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis gemäß der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, mitzuführen.
(3) Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster gemäß der Anlage 2 der Verordnung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit über Form und Gestaltung der Ausweisurkunde für Kontrollorgane sowie über Form und Gestaltung der Dienstsiegel, Nr. 2/2022, oder mit einem elektronischen Siegel gemäß Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen.
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