§ 23 Wiedereinfuhr von Waren und Gegenständen
In Kraft seit 06. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die Wiedereinfuhr von Sendungen mit Ursprung in einem Gebiet gemäß Anlage 1 , die von einem Drittstaat zurückgewiesen wurden, ist unter den Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2074 gestattet. Nebenprodukte und Folgeprodukte müssen auch die Bedingungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 142/2011 Anhang XIV Kapitel VI erfüllen.
(2) Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Grenzkontrollstelle hat die für den Bestimmungsort zuständige Behörde mittels IMSOC über die Wiedereinfuhr der Sendung zu informieren.
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