(1) Die Durchfuhr von Waren und Gegenständen von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat durch Österreich ist zu gestatten, wenn die Bedingungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 erfüllt sind.
(2) Ist die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt der Eintrittsgrenzkontrollstelle nicht darüber unterrichtet worden, dass die Sendung das Gebiet gemäß Anlage 1 innerhalb der gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften vorgegebenen Fristen verlassen hat, so hat sie bzw. er dies nach Ablauf dieser Frist der Zollstelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Eintrittsgrenzkontrollstelle liegt, zwecks Durchführung aller notwendigen Nachforschungen zur Feststellung des tatsächlichen Verbleibes der Sendung, zu melden.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 27 Grenzkontrolle
…vom 21.6.2019, S 10, entspricht und für die jeweiligen Sendungsarten zugelassen ist. (2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Austrittskontrolle gemäß § 21 an jeder zugelassenen Grenzkontrollstelle erfolgen. (3) Für die Vornahme grenztierärztlicher Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr aus Drittstaaten in die Union führt das Bundesamt für…