§ 19 Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Bestimmungsstaates
In Kraft seit 06. Januar 2023
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Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, die für einen anderen Staat oder ein anderes Gebiet gemäß Anlage 1 der Union bestimmt sind, ist verboten, wenn die Sendung den veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften des Bestimmungsstaates oder –gebietes nicht entspricht.
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