(1) Ist nach den unionsrechtlichen Bestimmungen die Zulassung von Bestimmungsbetrieben im Gebiet der Anlage 1 vorgeschrieben, dürfen Sendungen von Tieren, Waren und Gegenständen nur abgefertigt werden, wenn diese Betriebe vom jeweiligen Bestimmungsstaat zugelassen und veröffentlicht sind.
(2) Bestimmungsbetriebe in Österreich bedürfen, sofern sie nicht bereits nach anderen veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind, der Bewilligung (Zulassung) mit Bescheid durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, ABl. Nr. L 314 vom 5.12.2019, S 115, angeführten Zulassungsbedingungen erfüllt sind. Die bewilligten Betriebe sind vom Landeshauptmann im VIS zu veröffentlichen. Die Bewilligung ist erst mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig. Die bewilligten Betriebe sind mindestens einmal jährlich durch die zuständige Behörde auf die Einhaltung der Zulassungs- und Betriebsbedingungen zu kontrollieren. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Die Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid zu entziehen, wenn die im Unionrecht genannten Zulassungs- und Betriebsbedingungen trotz eines Mängelbehebungsauftrages nicht fristgerecht erfüllt werden.
(3) Bei Bestimmungsbetrieben in anderen Mitgliedstaaten sind anlässlich der Grenzkontrolle vom verantwortlichen Unternehmer die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen, aus denen die Zulassung des Betriebes hervorgeht.
Rückverweise
VEVO 2022 · Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022
§ 18 Beschränkungen im Seuchenfall
…ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 4.12.2018, S 21, oder des § 16 TSG in einem Drittstaat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur amtlichen Kenntnis, ist die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen…