§ 15 Zulassung der Herkunftsbetriebe
In Kraft seit 06. Januar 2023
Up-to-date
§ 15 Zulassung der Herkunftsbetriebe — VEVO 2022
Soweit bei der Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen in den Rechtsvorschriften der Union die Verpflichtung zur Herkunft aus zugelassenen Betrieben vorgesehen ist, ist zu überprüfen, ob diese Betriebe vom jeweiligen Drittstaat zugelassen und auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht sind.
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