§ 21 Kontrolle der sonstigen Maßnahmen
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
(VetSEE-VO)
Gliederung
5. Abschnitt Sonstige Maßnahmen
§ 21 Kontrolle der sonstigen Maßnahmen
Die Einhaltung von in den §§ 19 und 20 genannten Maßnahmen hat im Rahmen der behördlichen Kontrolle gemäß § 4 zu erfolgen.
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