BundesrechtVerordnungenVeterinärrechtliche Anforderungen beim innerstaatlichen Inverkehrbringen von Samen, Eizellen und Embryonen4. Abschnitt Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung§ 17

§ 17Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

In Kraft seit 01. Oktober 2012
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