§ 14 Anwendung von Eizellen und Embryonen
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
(1) Embryonen dürfen nur von Tierärztinnen und Tierärzten nach Maßgabe der landestierzuchtrechtlichen Bestimmungen übertragen werden.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen unbeschadet der tierzuchtrechtlichen Anforderungen über die Anwendung nur dann zur künstlichen Befruchtung bzw. Übertragung verwendet werden, wenn diese gemäß der Anlage ordnungsgemäß gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert wurden und gemäß § 10 gekennzeichnet sind oder unter die Bestimmungen des § 12 fallen.
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