§ 10 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
In Kraft seit 01. Oktober 2012
Up-to-date
(1) Bei der Gewinnung in einer Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen:
1. Entnahmedatum (TT/MM/JJJJ),
2. Rasse/Rassen,
3. Namen der Spendereltern,
4. Kennzeichnung (Identifizierung) der Spendertiere gemäß den Tierkennzeichnungsvorschriften,
5. Veterinärbehördliche Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit.
(2) Frische Embryonen zur unmittelbaren Übertragung bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
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