BundesrechtVerordnungenVeterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

VetGÜV
In Kraft seit 27. März 2025
Up-to-date

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung einer Tierseuche nach Österreich.

§ 2 Tiere gelisteter Arten

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.

§ 3 Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.

§ 4 Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten

(1) Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,

1. Lenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,

2. das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,

3. die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,

4. eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und

5. Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.

(2) Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen:

1. die Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,

2. das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,

3. das Abschleppen des Fahrzeuges,

4. die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,

5. die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß § 76 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. 1 Nr. 53/2024,

6. die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und

7. die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.

(4) Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

§ 4a Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

(1) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.

(2) Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.

(3) Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) § 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft.