§ 8 Zulassungs- oder Registrierungsnummer
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
Der Zulassungsnummer (Art. 14 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „Z. Nr.“ oder „Zul. Nr.“ voranzustellen. Der Registrierungsnummer (Art. 16 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6) ist die Bezeichnung „R. Nr.“ oder „Reg. Nr.“ voranzustellen. Weitere geeignete Abkürzungen wie „Z.-Nr.“ bzw. „R.-Nr. sind zulässig.
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