§ 4 Zusätzliche Angaben zur Anwendung
In Kraft seit 29. Januar 2025
Up-to-date
Die Gebrauchsinformation hat erforderlichenfalls, insbesondere bei homöopathischen Veterinärarzneispezialitäten, einen geeigneten Hinweis zu enthalten, bei Fragen zur Veterinärarzneispezialität die Tierärztin bzw. den Tierarzt oder die Apothekerin bzw. den Apotheker zu konsultieren.
Rückverweise
VetGIV · Vet-GebrauchsinformationsV
§ 3 Angaben der Fachinformation, die auch für die Gebrauchsinformation gelten
…Spezifikation der Angaben zur Zusammensetzung des Tierarzneimittels gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2019/6 gilt § 4 der VetFIV. (3) Die Angaben des Art. 14 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung (EU) 2019/6 hinsichtlich der Zieltierart…