§ 8 Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
In Kraft seit 19. Januar 2018
Up-to-date
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
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