§ 8 Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten
Up-to-date
§ 8 Einschaltung von Tochterunternehmen oder Dritten — VeröffentlichungsV 2018
Die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dieser Verordnung treffen den Emittenten auch für den Fall, dass der Rückerwerb und/oder die Veräußerung durch ein Tochterunternehmen des Emittenten oder durch einen Dritten auf Rechnung des Emittenten oder eines seiner Tochterunternehmen erfolgt (§ 66 Abs. 1 AktG).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden