BundesrechtVerordnungenVeröffentlichungsverordnung 2018§ 4

§ 4Veröffentlichung der geplanten Durchführung eines auf § 65 Abs. 1 Z 4, 6 oder 8 AktG gestützten Rückerwerbsprogramms sowie einer geplanten Wiederveräußerung danach erworbener eigener Aktien

In Kraft seit 19. Januar 2018
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