§ 10 Rückerwerb im Wege eines Übernahmeangebots
In Kraft seit 19. Januar 2018
Up-to-date
Wird der Rückerwerb eigener Aktien im Wege eines Übernahmeangebots nach den Bestimmungen des Übernahmegesetzes durchgeführt, so ersetzen die Veröffentlichungsvorschriften des Übernahmegesetzes die Veröffentlichungsbestimmungen nach den §§ 4 bis 8 dieser Verordnung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden