BundesrechtVerordnungenVeröffentlichungsverordnung 2018§ 1

§ 1Veröffentlichung der Berichte über die Einräumung von Aktienoptionen

In Kraft seit 19. Januar 2018
Up-to-date

(1) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel zugelassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß § 119 Abs. 7 BörseG 2018 zu veröffentlichen. In den Berichten gemäß § 159 Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG sind Tag und Inhalt des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung anzugeben.

(2) Die zu veröffentlichenden Angaben sind der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und dem zuständigen Börseunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

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