(1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
1. Grenzsteine,
2. Metallrohre,
3. Kunststoff- oder Metallmarken,
4. Grenzbolzen und Grenznägel oder
5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
(3) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn
1. der Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
2. der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
3. der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,
4. die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen oder
5. auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.
(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.
(5) Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß § 13 mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist § 5 anzuwenden.
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