Bei Plänen gemäß § 32a VermG sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Zur Sicherstellung der Nachbarschaftsbeziehung der Grundstücke ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Grenzpunkten und sonstigen Punkten der umliegenden Grundstücke einzubeziehen, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
2. Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß § 1 Z 16 lit. a oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß § 3 das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß § 1 Z 5 lit. a erreicht ist.
3. Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.
4. Eine Gegenüberstellung der Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte des Katasterstandes zu den aktuell bestimmten Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte in der Natur ist jeweils im geodätischen Bezugssystem MGI anzuschließen.
5. Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.
6. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat den Stand in der Natur und die der aktuellen Vermessung entsprechenden Angaben im System der Landesvermessung zu enthalten.
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