(1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
1. Ort und Datum,
2. Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,
5. Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,
6. Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.
7. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und
8. Beurkundung des Protokolls.
(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.
(3) Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.
(4) Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 und Z 7 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
(5) Eine Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist dem Plan als Beilage anzuschließen.
(6) Die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden.
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