§ 8 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
§ 8 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres — VerGV
§ 8 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202413
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vereinsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
2. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
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