§ 7 Abfragemodalität
§ 7 Abfragemodalität — VerGV
§ 7 Abfragemodalität — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2008
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40099383
Zuletzt nach Updates gesucht am
Abfrageberechtigte haben, sofern es sich nicht um eine Online-Einzelabfrage handelt (§ 19 Abs. 3 VerG), vor Auskunftserteilung einen Bezug zu einem bestimmten Aktenvorgang anzugeben.
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