§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen — VerGV
§ 2 Begriffsbestimmungen — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40062674
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister eingeräumt wurde;
2. abfrageberechtigte Organe: Organe von Gebietskörperschaften, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Verlangen eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
3. abfrageberechtigte Körperschaften: Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen gemäß § 19 Abs. 2 VerG auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Zentralen Vereinsregister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
4. Zugriffsberechtigte: Mitarbeiter von Abfrageberechtigten, denen der physische Zugriff auf die im ZVR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
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