§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung — VerGV
§ 18 Sprachliche Gleichbehandlung — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40062690
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen