§ 16 Dokumentation
§ 16 Dokumentation — VerGV
§ 16 Dokumentation — VerGV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018
Inkrafttretungsdatum
25. Mai 2018
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40202421
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZVR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind von den Vereinsbehörden und Abfrageberechtigten Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZVR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.
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