§ 14 Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZVR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
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