BundesrechtVerordnungenVereinsgesetz-Durchführungsverordnung§ 14

§ 14Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Vereinsbehörde durch Stichproben überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZVR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

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