§ 2 — VERA-V
(1) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(3) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(4) Der Vermögensausweis gemäß der Anlage A1e ist mit Stand an den Meldestichtagen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 unverzüglich, spätestens aber bis zu den in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Einreichungsterminen zu übermitteln.
§ 14a VERA-V · VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 14a Ausnahmen von der Meldung
…und 14 nicht anzuwenden, sofern das übergeordnete Kreditinstitut der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 5 BWG der Meldeverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/534 unterliegt. (2) Kreditinstitute, von denen die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen…
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