§ 11a Kreditinstitute-Verbund
In Kraft seit 15. Oktober 2021
Up-to-date
Die Zentralorganisation hat den für verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG geltenden Meldepflichten dieser Verordnung für den Kreditinstitute-Verbund nachzukommen.
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