(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024)
(2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3) Der Risikoausweis gemäß der Anlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.
Rückverweise
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 11
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024) (2) Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. (3) Der Risikoausweis gemäß der…