Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen REMBM und REMHE zu gliedern, wobei hievon abweichend verantwortliche Unternehmen von Kreditinstitutsgruppen, in denen alle Institute kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind, von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden.
Rückverweise
VERA-V · Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung
§ 5 Risikoausweis
…REMBM , REMGAP, REMHE und REMHR , wobei hievon abweichend a) kleine und nicht komplexe Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Anlage REMBM nur die Tabellen R01.00, R03.00 und R12.00 melden, b) Kreditinstitute mit insgesamt zumindest 250 Mitarbeitern, aber weniger als 250 gemäß…