§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. August 2016
Up-to-date
(1) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinne der Anlage 1 verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 , für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 verwendet.
(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden