§ 14 Übergangs- und Schlussbestimmungen
In Kraft seit 01. August 2016
Up-to-date
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für elektromagnetische Felder außer Kraft treten und die in §§ 3 bis 5 dieser Verordnung festgelegten Werte an die Stelle der in solchen Bescheiden festgelegten Grenzwerte treten.
(2) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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